Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
(2 + 4 Vertrag)
Die Bundesrepublik Deutschland, die
Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika -
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ihre Völker
seit 1945 miteinander in Frieden leben,
EINGEDENK der jüngsten historischen
Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents
zu überwinden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und
Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland
als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier
Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit
ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehung
zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur
Festigung des Weltfriedens zu treffen,
EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki
unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa,
IN ANERKENNUNG, dass diese Prinzipien
feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften
Friedensordnung in Europa geschaffen haben,
ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen
eines jeden zu berücksichtigen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit,
Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa
fortzuentwickeln,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die
Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur
Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft,
sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein
Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten, sowie
dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter
institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,
IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche
Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen
bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als
gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem
Frieden der Welt zu dienen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die
Vereinigung Deutschlands als Staat mit entgültigen Grenzen ein
bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,
MIT DEM ZIEL, die abschließende
Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und
mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen
Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf
Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,
VERTRETEN durch ihre Außenminister, die
entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990, am 5. Mai
1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter
Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September
1990 in Moskau zusammengetroffen sind -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Das vereinigte Deutschland wird die
Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen
Republik und ganz Berlin umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
sein und werden am Tage des Inkrafttreten dieses Vertrags endgültig sein.
Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten
Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in
Europa.
(2) Das vereinte Deutschland und die
Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem
völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat
keinerlei Gebietsansprüche gegen anderen Staaten und wird solche auch
nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden
sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei
Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind.
Dies gilt dementsprechend für die Bestimmung, die in der Präambel und in
den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von
Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren
Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten
Deutschland bestätigt wird.
Artikel 2
Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihre
Erklärungen, dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach der
Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind
und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der
Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
vorzubereiten, verfassungswidrig und strafbar. Die Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals
einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und
der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 3
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren
Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über
atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das
vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird.
Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über
die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte
Deutschland fort.
(2) Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den Verhandlungen
über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung
abgegeben:
"Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschland
innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370.000
Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung
soll mit dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen
dieser Gesamtobergrenze werden nicht mehr als 345.000 Mann den Land- und
Luftstreitkräften angehören, die gemäß vereinbartem Mandat allein
Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa
sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von
Land- und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur
Reduzierung der konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon
aus, daß in Folgeverhandlungen auch die anderen Verhandlungsteilnehmer
ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und Stabilität in Europa,
einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken, leisten
werden."
Die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung ausdrücklich
angeschlossen.
(3) Die Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von
Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.
Artikel 4
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte Deutschland
und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form
die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen
Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen
Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte
regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit der
Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz
2 des Artikel 3 dieses Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
(2) Die Regierungen der Französischen
Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.
Artikel 5
(1) Bis zum Abschluss des Abzugs der
sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen
Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4
dieses Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten
Deutschland ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung
stationiert sein, die nicht in die Bündnisstrukturen integriert sind,
denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen deutschen Territorium
zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels
werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem
Gebiet nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische
Tätigkeiten dort ausüben.
(2) Für die Dauer des Aufenthalts
sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen
Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch
Streitkräfte der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika auf
der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zwischen den
Regierungen des vereinten Deutschland und den Regierungen der betreffenden
Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutscher in
Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden
nicht stärker sein als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags.
Neue Waffenkategorien werden von nichtdeutschen Streitkräften dort nicht
eingeführt. Die Regierungen des vereinten Deutschland wird mit den
Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert haben,
Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den
betreffenden Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.
(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der
sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen Deutschen
Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands
auch deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher
Weise militärischen Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf
dem übrigen deutschen Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger.
Darunter fallen nicht konventionelle Waffensysteme, die neben
konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die jedoch in
diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und
nur dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen
oder deren Träger werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert
noch dorthin verlegt.
Artikel 6
Das Recht des vereinten Deutschland,
Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten
anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.
Artikel 7
(1) Die Französische Republik, der
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika
beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin
und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit
zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken
beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat
demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich herbeigeführt werden
soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte
Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.
(2) Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschlands
hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragsschließenden
Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
Artikel 9
Dieser Vertrag tritt für das vereinte
Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die
Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten
Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.
Artikel 10
Die Urschrift dieses Vertrags, dessen
deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsschließenden Seiten
beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die
unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diese Vertrag
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Deutsche Demokratische Republik
Lothar de Maiziere
Für die Französische Republik
Roland Dumas
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Douglas Hurd
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Eduard Schewardnadse
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
James Baker
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen -
IN DEM BESTREBEN, ihre gegenseitigen
Beziehungen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der
Charta der Vereinten Nationen, und mit der in Helsinki unterzeichneten
Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen zukunftsgewandt zu gestalten,
ENTSCHLOSSEN, gemeinsam einen Beitrag zum Aufbau einer europäischen
Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die
allen europäischen Völkern ein vertrauensvolles Zusammenleben und
umfassende Zusammenarbeit zum Wohle aller sowie dauerhaften Frieden,
Freiheit und Stabilität gewährleistet,
IN DER TIEFEN ÜBERZEUGUNG, daß die
Vereinigung Deutschlands als Staat mit endgültigen Grenzen ein
bedeutsamer Beitrag zu der Friedensordnung in Europa ist, UNTER
BERÜCKSICHTIGUNG des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags über
die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, EINGEDENK dessen,
daß seit Ende des Zweiten Weltkriegs 45 Jahre vergangen sind, und im
Bewußtsein, daß das schwere Leid, das dieser Krieg mit sich gebracht
hat, insbesondere auch der von zahlreichen Deutschen und Polen erlittene
Verlust ihrer Heimat durch Vertreibung oder Aussiedlung, eine Mahnung und
Herausforderung zur Gestaltung friedlicher Beziehungen zwischen den beiden
Völkern und Staaten darstellt, IN DEM WUNSCH, durch die Entwicklung ihrer
Beziehungen feste Grundlagen für ein freundschaftliches Zusammenleben zu
schaffen und die Politik der dauerhaften Verständigung und
Versöhnung zwischen Deutschen und Polen fortzusetzen - SIND wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Vertragsparteien bestätigen die
zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom
6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden
deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und
Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen
(Akt vom 27. Januar 1951 über die
Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und
Polen; Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete
in der Oderbucht)
sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über
die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen
bestimmt.
Artikel 2
Die Vertragsparteien erklären, daß die
zwischen ihnen bestehende Grenze jetzt und in Zukunft unverletzlich ist
und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer
Souveränität und territorialen Integrität.
Artikel 3
Die Vertragsparteien erklären, daß sie
gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft
nicht erheben werden.
Artikel 4
(1) Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in
Bonn ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Vertreter der
Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Warschau am 14. November
1990
in zwei Urschriften, jede in deutscher
und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher