Edikt,
den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums
sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend
vom 9. Oktober 1807

 

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:

Nach eingetretenem Frieden hat Uns die Vorsorge für den gesunkenen Wohlstand Unserer getreuen Unterthanen, dessen baldigste Wiederherstellung und möglichste Erhöhung vor Allem beschäftigt. Wir haben hierbei erwogen, daß es, bei der allgemeinen Noth, die Uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, jedem Einzelnen Hülfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu können, und daß es eben sowohl den unerlaßlichen Forderungen der Gerechtigkeit, als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirthschaft gemäß sey, Alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maaß seiner Kräfte zu erreichen fähig war; Wir haben ferner erwogen, daß die vorhandenen Beschränkungen theils in Besitz und Genuß des Grund-Eigenthums, theils in den persönlichen Verhältnissen des Land-Arbeiters Unserer wohlwollenden Absicht vorzüglich entgegen wirken, und der Wiederherstellung der Kultur eine große Kraft seiner Thätigkeit entziehen, jene, indem sie auf den Werth des Grund-Eigenthums und den Kredit des Grundbesitzers einen höchst schädlichen Einfluß haben, diese, indem sie den Werth der Arbeit verringern. Wir wollen daher beides auf diejenigen Schranken zurückführen, welche das gemeinsame Wohl nöthig macht, und verordnen daher Folgendes:

§ 1. Jeder Einwohner Unsrer Staaten ist, ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat, zum eigenthümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht blos adelicher, sondern auch unadelicher, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht blos bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadelicher, sondern auch adelicher Grundstücke, ohne daß der eine oder der andere zu irgend einem Güter-Erwerb einer besondern Erlaubniß bedarf, wenn gleich, nach wie vor, jede Besitzveränderung den Behörden angezeigt werden muß. Alle Vorzüge, welche bei Güter-Erbschaften der adeliche vor dem bürgerlichen Erben hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers begründete Einschränkung und Suspension gewisser gutsherrlichen Rechte, fallen gänzlich weg.
In Absicht der Erwerbsfähigkeit solcher Einwohner, welche den ganzen Umfang ihrer Bürgerpflichten zu erfüllen, durch Religions-Begriffe verhindert werden, hat es bei den besondern Gesetzen sein Verbleiben.

§ 2. Jeder Edelmann ist, ohne allen Nachtheil seines Standes, befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauerstand zu treten.

§ 3. Ein gesetzliches Vorkaufs- und Näher-Recht soll fernerhin nur bei Lehns-Ober-Eigenthümern, Erbzinsherrn, Erbverpächtern, Mit-Eigenthümern und da eintreten, wo eine mit andern Grundstücken vermischte oder von ihr umschlossene Besitzung veräußert wird.

§ 4. Die Besitzer an sich veräußerlicher Städtischer und Ländlicher Grundstücke und Güter aller Art, sind nach erfolgter Anzeige bei der Landes-Polizei-Behörde, unter Vorbehalt der Rechte der Real-Gläubiger und der Vorkaufs-Berechtigten (§ 3.), zur Trennung der Radikalien [Stammgüter] und Pertinenzien [Zubehör], so wie überhaupt zur theilweisen Veräußerung, also auch die Mit-Eigenthümer zur Theilung derselben unter sich, berechtiget.

§ 5. Jeder Grund-Eigenthümer, auch der Lehns- und der Fideikommiß-Besitzer, ist ohne alle Einschränkung, jedoch mit Vorwissen der Landes-Polizei-Behürde, befugt, nicht blos einzelne Bauerhöfe, Krüge, Mühlen und andere Pertinenzien, sondern auch das Vorwerks-Land, ganz oder zum Theil, und in beliebigen Theilen zu vererbpachten, ohne daß dem Lehns-Ober-Eigenthümer, den Fideikommiß- und Lehnsfolgern und den ingrossirten Gläubigern aus irgend einem Grunde ein Widerspruch gestattet wird, wenn nur das Erbstands- oder Einkaufs-Geld zur Tilgung des zuerst ingrossirten Kapitals, oder, bei Lehnen und Fideikommissen, in etwaniger Ermangelung ingrossirter Schulden, zu Lehn oder Fideikommiß verwendet, und, in Rücksicht auf die nicht abgelösten Real-Rechte der Hypotheken-Gläubiger, von der Landschaftlichen Kredit-Direktion der Provinz, oder von der Landes-Polizei-Behörde attestirt wird, daß die Erbverpachtung ihnen unschädlich sey.

§ 6. Wenn ein Gutsbesitzer meint, die auf einem Gute vorhandenen einzelnen Bauerhüfe oder ländlichen Besitzungen, welche nicht erblich, Erbpacht- oder Erbzinsweise ausgethan sind, nicht wieder herstellen oder erhalten zu können, so ist er verpflichtet, sich deshalb bei der Kammer der Provinz zu melden, mit deren Zustimmung die Zusammenziehung, sowohl mehrerer Höfe in Eine bäuerliche Besitzung, als mit Vorwerks-Grundstücken gestattet werden soll, sobald auf dem Gute keine Erbunterthänigkeit mehr statt findet. Die einzelnen Kammern werden hierüber mit besonderer Instruktion versehen werden.

§ 7. Werden die Bauerhöfe aber erblich, Erbpacht- oder Erbzinsweise besessen, so muß, bevor von deren Einziehung oder einer Veränderung in Absicht der dazu gehörigen Grundstücke die Rede seyn kann, zuerst das Recht des bisherigen Besitzers, sey es durch Veräußerung desselben an die Gutsherrschaft, oder auf einem andern gesetzlichen Wege, erloschen seyn. In diesem Fall treten auch in Absicht solcher Güter die Bestimmungen des § 6. ein.

§ 8. Jeder Lehns- und Fideikommiß-Besitzer ist befugt, die zum Retablissement der Kriegsschäden erforderlichen Summen auf die Substanz der Güter selbst, und nicht blos auf die Revenüen [Einkünfte] derselben, hypothekarisch aufzunehmen, wenn nur die Verwendung des Geldes von dem Landrath des Kreises oder der Departements-Landschafts-Direktion attestirt wird. Nach Ablauf dreier Jahre, seit der kontrahirten Schuld, ist der Besitzer und sein Nachfolger schuldig, von dem Kapital selbst, jährlich wenigstens den funfzehnten Theil abzutragen.

§ 9. Jede, keinem Ober-Eigenthümer unterworfene LehnsVerbindung, jede Familien- und jede Fideikommiß-Stiftung, kann durch einen Familien-Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden, wie solches in Absicht der Ostpreußischen (mit Ausschluß der Ermeländischen) Lehne, bereits im Ostpreußischen Provinzialrecht, Zusatz 56. verordnet ist.

§ 10. Nach dem Datum dieser Verordnung entsteht fernerhin kein Unterthänigkeits-Verhältniß, weder durch Geburt, noch durch Heirath, noch durch Uebernehmung einer unterthänigen Stelle, noch durch Vertrag.

§ 11. Mit der Publikation der gegenwärtigen Verordnung hört das bisherige Unterthänigkeits-Verhältniß derjenigen Unterthanen und ihrer Weiber und Kinder, welche ihre Bauergüter erblich oder eigenthümlich, oder Erbzinsweise, oder Erbpächtlich besitzen, wechselseitig gänzlich auf.

§ 12. Mit dem Martini-Tage Eintausend Achthundert und Zehn (1810.) hört alle Guts-Unterthänigkeit in Unsern sämmtlichen Staaten auf. Nach dem Martini-Tage 1810. giebt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domainen in allen Unsern Provinzen schon der Fall ist, bei denen aber, wie sich von selbst versteht, alle Verbindlichkeiten, die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines Grundstücks, oder vermöge eines besondern Vertrages ohliegen, in Kraft bleiben.

Nach dieser Unserer Allerhöchsten Willensmeinung hat sich ein Jeder, den es angeht, insonderheit aber Unsre Landes-Kollegia und übrigen Behörden genau und pflichtmäßig zu achten, und soll die gegenwärtige Verordnung allgemein bekannt gemacht werden.

Memel, 9.10.1807

[König] Friedrich Wilhelm III.            Stein            Schrötter               Schrötter

 

Edikt
zur Beförderung der Land-Cultur
vom 14.9.1811

[Auszug]

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
[...]

§ 1. Zuvörderst heben Wir im Allgemeinen alle Beschränkungen des Grundeigenthums, die aus der bisherigen Verfassung entspringen, hiemit gänzlich auf, und setzen fest:

daß jeder Grundbesitzer ohne Ausnahme befugt seyn soll, über seine Grundstücke in so fern frei zu verfügen, als nicht Rechte, welche Dritten darauf zustehen, und aus Fideicommissen, Majoraten, Lehnsverband, Schuldverpflichtungen, Servituten und dergleichen herrühren, dadurch verletzt werden.
Dem gemäß kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer sein Gut oder seinen Hof durch Ankauf oder Verkauf oder sonst auf rechtliche Weise wjllkührlich vergrößern oder verkleinern. Er kann die Zubehörungen an einen oder mehrere Erben überlassen. Er kann sie vertauschen, verschenken, oder sonst nach Willkiihr im rechtlichen Wege damit schalten, ohne zu einer dieser Veränderungen einer besonderen Genehmigung zu bedürfen. [...]

§ 4. Die Einschränkungen, welche theils das allgemeine Landrecht, theils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der Privatwaldungen vorschreiben, hören gänzlich auf. Die Eigenthümer können solche nach Gutfinden benutzen und sie auch parzelliren und urbar machen, wenn ihnen nicht Verträge mit einem Dritten oder Berechtigungen Anderer entgegenstehen. [...]

§ 7. Jedem Grundbesitzer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien, wie er zu bedürfen glaubt, auf seinem Eigenthum anzusetzen und solche ganz oder theilweise durch Landnutzung abzulohnen. Damit sich aber hierdurch nicht neue Culturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsverträge einen Zeitraum von längstens Zwölf Jahren umfassen, erbliche Ueberlassungen solcher Stellen aber niemals unter Verpflichtung zu fortwährenden Diensten geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs oder mit Auflegung einer bestimmten Abgabe an Geld oder Körnern, zulässig seyn. [...]

§ 10. Nach Aufhebung der, in der Verfassung gegründeten Culturhindernisse bleiben noch diejenigen zu entfernen, welche aus besondern Verhältnissen und Servituten entspringen. So nachtheilig die letztem im Allgemeinen sind, so stehen sie doch mit dem einmal eingeführten Landbau in den meisten Gegenden in einer so engen Verbindung, daß sie ohne Gefahr der Zerrüttung nicht mit einemmale aufgehoben werden können, sondern nur nach und nach gelöset werden dürfen. Letzteres soll so weit geschehen, wie es für die freie Anwendung der vorhandenen Kräfte Bedürfniß, oder sonst nützlich und ohne Verlust für die Berechtigten zulässig ist. [...]

§ 11. Als nächstes und einfaches Mittel dazu verordnen Wir:
daß der dritte Theil der Ackerländerei einer jeden in Weidecommunion befindlichen Feldmark unter den nachfolgenden Bestimmungen von der Hütung befreiet und der privativen Benutzung der Besitzer überlassen werden soll. [...]

§ 39. [...] Es ist [...] Unser Wunsch und Wille, daß erfahrne und praktische Landwirthe in größcrn und kleinem Distrikten zusammentreten und praktische landwirthschaftliche Gesellschaften bilden, damit durch solche sowohl sichere Erfahrungen und Kenntnisse, als auch mancherlei Hülfsmittel verbreitet und ausgetauscht werden mögen. [...]

§ 40. Um diese Gesellschaften desto wirksamer zu machen und sichere Resultate von landwirthschaftlichen Versuchen und Operationen zu erhalten; so haben Wir den nöthigen Fonds aussetzen lassen, um in jeder Provinz einige größere und kleinere Versuchs- und Musterwirthschaften zu etabliren. Die Besitzer derselben werden verpflichtet, die ihnen von dem Central-Bureau aufgegebenen Versuche vorzunehmen und über ihren gesammten Wirthschaftsbetrieb Rechenschaft abzulegen, in Absicht dessen sie sich, ohne an eine spezielle Vorschrift gebunden zu seyn, einer musterhaften Führung befleißigen müssen. Die Inhaber dem größern Wirthschaften dieser Art sind zugleich Aufseher der kleinem, welche letztem ausschließlich zum Beispiel für bäuerliche Wirthschaften dienen sollen. [...]

§ 42. Bei dem bedeutenden Einfluß, den die Gemeinheitstheilungen aller Art auf die Kultur haben, ist die Verbesserung des Verfahrens dabei von großer Wichtigkeit. Es muß bewirkt werden, daß solches kurz und doch gründlich sey, und jeder Rechtsanspruch gehörig erörtert und entschieden werde. Wir werden desfalls eine besondere Verordnung erlassen, und durch solche den Gang bestimmen, der bei den Theilungen beobachtet werden soll. Diesemnach wird das Theilungsgeschäft selbst von einem qualifizirten Oekonomie-Commissair unter Mitwirkung eines Rechtsverständigen besorgt, und bei entstehender Annahme des Theilungsplans über dessen Beibehaltung oder Abänderung von einer Commission entschieden, die aus drei Schiedsrichtern besteht, welche aus der Zahl der von den Kreiseingesessenen gewählten sachverständigen Kreisverordneten genommen worden.

Berlin, 14.9.1811

[König] Friedrich Wilhelm III.             Hardenberg

 

Edikt
die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend
vom 14.9.1811

[Auszug]

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: [...]

§ 1. Es sollen die bisher nicht eigenthümlich verliehenen bäuerlichen Besitzungen unter den, in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften und Bedingungen in Eigenthum verwandelt und die auf solchen ruhenden Dienstbarkeiten und Berechtigungen gegen wechselseitige billige Entschädigungen abgelöset werden. Zur Vermeidung aller Misdeutung und Unordnung setzen Wir jedoch ausdrücklich fest, daß kein Besitzer dieser bäuerlichen Nahrungen dies Eigenthum eigenmächtig ergreifen, noch die bisherigen Verbindlichkeiten zu Leistung und Abführung seiner Dienste und Abgaben verweigern darf, bis die Abfindung in Gemäßheit der hier folgenden Vorschriften entweder durch Vergleich oder durch die hiezu verordneten Behörden bestimmt ist, bei Vermeidung dem, in den Gesetzen auf unerlaubte Selbsthülfe geordneten Strafen. [...]

Erster Abschnitt: Die bisher ohne Eigenthum erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.
[...]

§ 4. Allen jetzigen Inhabern jener erblichen Bauerhöfe und Besitzungen, sie mögen Ganz-, Halb-Bauern, Einhüfner odem Kossäthen heißen, oder einen andern Provinzial-Namen führen, zu geistlichen Domainen, Kämmerei- oder Privat-Gütern gehören, wird das Eigenthum ihrer Höfe übertragen, unter der Verpflichtung, die Gutsherrn dafür, wie nachstehend verordnet ist, zu entschädigen. Unter derselben Bedingung sollen auch die Naturaldienste, mit alleiniger Ausnahme einiger im § 16. näher bestimmten Hülfsdienste gegen Entschädigung aufgehoben werden.
Dagegen soll der Anspruch der Verpflichteten an die Gutsherrschaft auf die Instandhaltung der Gebäude, und Ertheilung der Hofwehr, auf Unterstützungen anderer Art und auf Vertretung bei öffentlichen Abgaben und Lasten ebenfalls aufhören, und ihnen durch Berücksichtigung des Werths davon bei jenen Ausgleichungen vergütet werden.
Die übrigen Abgaben und Leistungen müssen, wenn es sich thun läßt, bei der Auseinandersetzung mit ausgeglichen werden. Sie können aber auch bleiben und es ist nur dahin zu sehen, daß sie, so wie die neue Entschädigungs-Abgabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Bestandtheile der Güter gemacht werden, damit sie der Vereinzelung derselben nicht im Wege sind.

§ 5. Wir wünschen, daß hiernach die Auseinandersetzung zwischen den Gutsherrn und ihren bisherigen Unterthanen durch gütliche Vereinigung erfolge, und lassen ihnen dazu vom Tage dieses Edikts an Zwei Jahre Frist. Kommt sie aber bis dahin nicht zu Stande; so soll sie auf die in den nächsten §§ zu bestimmende Weise geschehen und in Ermangelung einer Provokation von Seiten des Staats erfolgen.

§ 6. Die gewöhnlichen Gegenstände, welche hiebei zum Grunde liegen, und mithin zur Ausgleichung kommen, sind:

a) an Rechten von Seiten des Gutsherrn:

1) das Eigenthumsrecht;
2) der Anspruch auf Dienste;
3) die Geld-Naturalabgaben;
4) die Hofwehr;
5) die Berechtigungen oder Servituten auf den Grundstücken;

b) an Rechten von Seiten der Verpflichteten:

1) der
Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen;
2) der Anspruch auf Raff- und Leseholz, oder sonstige Waldberechtigungen;
3) die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur der Gebäude;
4) die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Unvermögen, die Steuern und andern öffentlichen Abgaben und Leistungen, zu vertreten;
5) die Hütungs- und Wald-Gerechtsame.

§ 7. Von diesen Gegenständen sind nur wenige und namentlich blos die Geld- und Natural-Abgaben, die Hofwehr und die Servituten einer bestimmten oder doch ziemlich genauen Schätzung fähig. Die übrigen können nur nach Gutdünken gewürdigt werden, da es dazu an einem sichern Anhalt fehlt. Dahin gehört vorzüglich

a) das Eigenthums-Recht, welches nach Verschiedenheit der Umstände bald mehr bald weniger werth seyn kann;
b) der Werth der Dienste, die, wenn sie auch bestimmt sind, doch durch die Art der Leistung eine ungleiche Nutzung gewähren;
c) Die meisten Leistungen des Gutsherrn, die ihrer Natur nach einmal oft und viel nöthig werden, ein andermal gar nicht vorkommen, und deren Werth um so schwerer zu bestimmen ist, da die Vergangenheit wegen des ungleichen Bedürfnisses und der eben so ungleichen Leistung keinen Maaßstab dazu darbietet:
d) Der Betrag der Steuer-Vertretung, die ebenfalls in einer Zeit lange ruhen, zu einer andern aber oft vorkommen kann.

Um nun eine feste Grundlage zur Ausgleichung zu erhalten, und den wohlthätigen Zweck nicht durch unauflösliche Schwierigkeiten zu vereiteln, finden Wir nöthig, für jene Gegenstände jetzt noch specielle Normen zu ertheilen, und solche aus der Verfassung und den dadurch bisher begründeten allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen.

§ 8. Die letzteren bestimmten,
a) daß bei den erblichen Bauergütern die Gutsherrlichen Abgaben und Lasten nicht erhöht werden dürfen;
b) daß sie im Gegentheil gemindert werden sollten, wenn der Besitzer dabei nicht bestehen kann;
c) daß die Höfe in contributionsfähigem Stande erhalten werden müßten.

Hiernach und nach allgemeinen staatswirthschaftlichen, und staatsrechtlichen Grundsätzen ist das Recht des Staats auf ordentliche und ausserordentliche Steuern und Leistungen vorherrschend, und die Leistungen an den Gutsherrn unterliegen der Einschränkung, daß die Gutsherren den Unterthanen Mittel lassen müssen, selbst bestehen und den Staat befriedigen zu können.

§ 9. Wir ergänzen hiemit den bis jetzt fehlenden Begriff dieses Bestehens und der Fähigkeit zur vollen Steuer-Leistung und setzen ihn dahin fest:
daß beides ausser Zweifel seyn soll, wenn die Gutsherrlichen Abgaben und Leistungen ½ der sämmtlichen Guts-Nutzungen eines solchen erblichen Besitzers nicht übersteigen.

§ 10. Es soll daher, mit Ausnahme der hiernächst zu bemerkenden Fälle, Regel seyn:
daß bei erblichen Besitzern die Gutsherrn für das Eigenthum der Höfe, für die Dienst- und gewöhnlichen Abgaben davon, abgefunden seyn sollen, wenn ihnen die Unterthanen den dritten Theil ihrer sämmtlichen Gutsländereien abtreten, und dabei auf alle außerordentliche Unterstützungen, Hofwehr, Bauhülfen und auf die Steuer-Vertretung Verzicht leisten. [...]

§ 12. Es ist zwar allgemeine Regel, daß die Entschädigung durch ½ der sämmtlichen Ländereien an Aeckern, Wörthen [umzäumte Grundstücke], Wiesen, Hütung und Holzung gewährt werden muß; indeß soll den Interessenten frei stehen, sich auch auf eine Vergütigung in Kapital, oder durch Rente in Naturalien oder Gelde, zu einigen. [...]

§ 16. Der Hof und dazu gehörige Garten kömmt nicht zur Theilung, sondern verbleibt den Bauern ausschließlich. Die Vergütigung deshalb, so wie für die Schaafhütung auf ½ des Ackers, nach § 14. und für das Brennholz-Material nach § 15., geschieht von Seiten der Bauern:
a) durch alleinige Uebernahme oder vielmehr Beibehaltung der bisherigen oder künftigen Communal-Lasten;
b) durch einige Hülfsdienste, welche für dringende Bedürfnisse, zum Beispiel für die Erndte oder Saatzeit etc. vorbehalten werden dürfen, und bei Gespann-Bauern den Betrag von «zehn dreispännigen Spanntagen, und zehn Mannes-Handtagen« nicht übersteigen sollen.
Bei bloß Hand-Dienstpfiichtigen werden zehn Mannes-und zehn Frauens-Tage zugelassen. [...]

§ 23. Wie bald diese Auseinandersetzungen auch erfolgen mögen; so bewilligen Wir doch zur Vollziehung eine Frist von vier Jahren, die mit dem ersten Umzugs-Termin der Dienstleute des Jahres 1812 ihren Anfang nehmen sollen. Diese Zeit ist nöthig, damit beide Theile Zeit gewinnen, die erforderlichen neuen wirthschaftlichen Einrichtungen zu treffen. [...]

§ 29. Damit auch die Vereinzelung nicht durch hypothekamische Schulden erschwert werde, so setzen Wir hiermit fest:
a) daß die Bauergüter über ¼ ihres Werths mit dergleichen Schulden niemals belastet werden sollen [...]

Zweiter Abschnitt. Die bisher nicht erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.

§ 35. In diese Klasse gehören diejenigen Höfe, welche von den Gutsherrn an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder auf gewisse Jahre, oder auch auf Lebenszeit gegen Abgaben, Pächte und Dienste, in Benutzung überlassen worden sind.
Sie unterscheiden sich von den Höfen der Ersten Klasse durch die willkührliche Wiederbesetzung beim Abgange des Pächters oder Nutznießers und durch die gewöhnliche, aber oft auch mangelnde Befugniß, dabei die Abgaben und Leistungen erhöhen zu dürfen. Das Eigenthum des Gutsherrn unterliegt aber eben so wie bei den erblichen Gütern der Einschränkung, daß er die Höfe nicht einziehen darf, und daß er sie mit Personen des Bauernstandes besetzt erhalten muß. Auch ist er verpflichtet, sie in kontributionsfähigem Stande zu erhalten, und die Steuern und andere öffentliche Leistungen davon zu vertreten.

§ 36. Dies in Preußen, Litthauen, Pommern, Ober-Schlesien, der Ucker- und Neumark größtentheils bestehende Verhältniß, wo der eigentliche Eigenthümer keine directe Einwirkung auf die Bewirthschaftung und Kultur des Gutes hat, und der jedesmalige bäurische Inhaber ohne dauerndes Interesse dafür ist, hat noch größere Nachtheile als das der schon erblichen Güter. Wir können daher die Fortdauer dieses gemeinschädlichen Verhältnisses nicht gestatten; sondern wollen, daß ein Anderes konstituirt werde, worüber Wir Folgendes verordnen:

§ 37. Die Dispositionen des Isten Abschnitts hinsichtlich der erblichen Bauergüter gelten auch von den nicht erblichen, mit dem Unterschiede, daß die Gutsherren, wenn keine gütliche Einigung auf andere Weise erfolgt, berechtigt seyn sollen, die Hälfte der Besitzungen an Aeckern, Wörthen, Wiesen, Holzung und Hütung zu ihren Gütern einzuziehen, oder sonst willkührlich darüber zu disponiren.

§ 38. Die andere Hälfte muß als freies unbeschränktes Eigenthum [...] an den bisherigen Nutznießer oder Pächter überlassen werden, wenn gegen dessen Befähigung und Aufführung nicht diejenigen Einwendungen zu machen sind, die nach der bisherigen Verfassung zur Exmission aus dem Besitz gesetzlich berechtigten.
In diesem Falle sowohl, als bei dessen freiwilligen Verzichtleistung auf die Erwerbung des eigenthümlichen Besitzes, ist der Gutsherr an kein Subject gebunden, sondern wählt dieses nach eigenem Gutfinden, ohne daß er jedoch berechtigt ist, sich ein Kaufgeld zu bedingen. [...]

§ 40. Die Ausgleichung wegen der Hälfte der bäuerlichen Grundstücke soll auf dreierlei Art zulässig seyn;
A) durch Landtheilung, so, daß jeder Theil wirklich die Hälfte Land erhält;
B) ohne Landtheilung, durch Vergütung des Nutzungswerths dieser Hälfte mit einer Körner-Abgabe, die auf das ganze, dem Bauer zu überlassende Land gelegt und repartirt [
verteilt] wird;
C) durch Verbindung beider Arten der Ausgleichung, indem 1) von den berechtigten ¾ des Landes, ¾ in natura eingezogen werden, ¾ aber dadurch vergütet wird, daß die Bauern auf dieses ¾ und die ihnen zukommenden ¾also auf die ihnen insgesammt verbleibenden ¾ des Ganzen, eine Körner-Abgabe übernehmen, die vom Morgen Weizen-Acker 4 Metzen, halb Roggen, halb Hafe; vom Morgen Gersten-Acker erster Klasse 3 Metzen, zweiter Klasse 2 Metzen, vom Morgen Haferland 1 Metze betragen darf.

§ 41. Nach welcher von diesen drei Arten die Ausgleichung geschehen soll, bleibt der gütlichen Einigung überlassen. Kömmt aber solche binnen zwei Jahren, und in Preußen und Litthauen binnen drei Jahren, vom Tage dieses Edikts an, nicht zu Stande, so soll der Gutsherrn berechtigt seyn, zu bestimmen, welcher Weg von jenen dreien gewählt werden soll. [...]

§ 52. Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß ebenfalls binnen vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des § 23. auch hier Anwendung.

§ 53. Für die Provinzen Ost- und West-Preußen und Litthauen soll zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn.

Berlin, 14.9.1811

[König] Friedrich Wilhelm III.               Hardenberg               Kircheisen

 

 

Deklaration des Edikts vom 14ten September 1811, wegen Regulirung der gutsberrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
vom 29. Mai 1816

[Auszug]

Artikel 4. Um das Schwankende des Begriffes der bäuerlichen Stellen zu ergänzen, verordnen Wir daß den Bestimmungen des Edikts diejenigen bäuerlichen Stellen unterliegen, bei welchen sich gleichzeitig folgende Eigenschaften finden:

a) daß ihre Hauptbestimmung ist, ihren Inhaber als selbst-ständigen Ackerwirth zu ernähren;
b) daß sie in den Steuerschlägen der Provinz, überhaupt als bäuerliche Besitzungen katastrirt sind;
c) in den Normaljahren der Provinz, als in den Marken und Pommern, schon am iSten Februar 1763., in Schlesien schon vor dem l4ten Juli 1749., in Ostpreußen und in den resp. Haupt- und Erbhauptämtern, Marienwerder, Riesenburg, Schönberg und Deutsch-Eylau vor dem Jahre 1752., und Westpreußen und Ermeland vor dem Jahre 1774. mit besondern bäuerlichen Wirthen besetzt, und
d) bei Publikation des Edikts vom l4ten September 1811. noch mit der Verpflichtung für den Gutsbesitzer dieselben mit besondern Wirthen besetzt zu erhalten, belastet waren.

Artikel 5. Es sind also davon ausgeschlossen:
a) Die Dienstfamilien-Etablissements im Gegensatze der Ackernahrungen (Art. 4. a.) Müssen von der Stelle dem Gutsherrn Spanndienste geleistet werden, oder hat der Besitzer bisher gewöhnlich zu deren Bewirthschaftung Zugvieh gehalten; so ist sie eine Ackernahrung.
Ist der Besitzer nur zu Handdiensten pflichtig, hat er bisher zur Bewirthschaftung derselben kein Zugvieh gehalten und ist auch solches zur Bewirthschschaftung derselben nicht erforderlich; so gehört sie zur Klasse der Dienst-Etablissements.
b) Die aus Vorwerksland, es sey kultivirtes Land, oder Forstgrund gebildeten, für sich bestehenden Ackernahrungen;
c) solche Ackernahrungen, welche, obwohl sie nur von dem Umfange sind, daß deren Wirthe nach landüblicher Wirthschaft mitarbeiten müssen, dennoch entweder in den Provinzialsteuerrollen als bäuerliche Stellen nicht
katastrirt, oder erst nach der obengedachten Normalzeit etablirt sind, wenn auch die Besitzer derselben, gleich den wirklichen Bauern, gutsherrliche und öffentliche Lasten abführen müssen;
d) diejenigen Höfe, zu deren Einziehung die Regierungen den Konsens ertheilt haben. [...]

Artikel 7. Pfarr- und Kirchenländereien, wenn sie gleich in Kultur gegeben, oder verpachtet sind, desgleichen Pfarrbauerhöfe, unterliegen dem Edikt nicht. [...]

Artikel 9. Wenn gleich die in diesem § bestimmte Frist zur gütlichen Vereinigung verstrichen ist; so wollen Wir doch vor der Hand noch die Auseinandersetzungen von Amtswegen nicht vornehmen lassen. Sobald aber einer von beiden Theilen und selbst ein dienstpflichtiger Einsasse bei der Generalkommission darauf anträgt, muß diese sie durch zu ernennende Kommissarien bewirken lassen, und kann nur eine Suspension der Regulirung in den Fällen statt finden, wo nach den gesetzlichen Vorschriften eine Suspension des Prozesses statt findet. Es stehet auch nach wie vor den Interessenten frei, ohne Mitwirkung der verordneten Behörde, sich gütlich auseinander zu setzen. Es muß aber in jedem Falle der Auseinandersetzungsprozeß gerichtlich vollzogen und der Generalkommission zur Prüfung und Bestätigung eingereicht werden. [...]

Artikel 17. Es muß bei der Anweisung der Entschädigung in Land möglichst dahin gewirkt werden, daß der Gutsherr solche, sie bestehe in Acker, Wiesen, Hütung, Wörthen, Holzung, möglichst im wirthschaftlichen Zusammenhange mit seinen bisherigen Besitzungen, oder doch, wenn dieses nach örtlichen Verhältnissen ohne seinen oder der bäuerlichen Interessenten erheblichen Nachtheil nicht möglich ist, in einem besondern von den Besitzungen der Bauergemeine abgesonderten Distrikte erhält.

Artikel 18. Es muß dabei die Güte und Kultur des Bodens berücksichtigt werden. Ein Ausfall in der Qualität wird durch einen Zusatz in der Quantität, und so umgekehrt, ein Ausfall an der Quantität, durch bessere Güte ersetzt.

Berlin am 29ten Mai 1816

[König] Friedrich Wilhelm III.              Hardenberg              Kircheisen              Bülow
                                                   Schuckmann            Wittgenstein           Boyen